Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem ein Angestellter auf sein Gehalt Beiträge in die Sozialversicherungssysteme zahlen muss.
Von jedem Euro, den ein Angestellter in Deutschland verdient, muss er einen Teil wieder abgeben. Gemeint sind hier nicht die Steuern, sondern die Abgaben an die Sozialversicherungen. Doch niemand, der gut verdient, muss in unbegrenzter Höhe zahlen. Vielmehr besteht die Zahlungspflicht nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Beiträge muss ein Arbeitnehmer nicht direkt entrichten, das erledigt der Arbeitgeber für ihn. Das Geld, das an die Sozialversicherungssysteme fließt, bekommt der Angestellte also nicht überwiesen. Er kann lediglich seiner Gehaltsabrechnung die Höhe der geleisteten Zahlungen entnehmen.
Beiträge fließen zum einen in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn der Angestellte ein Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze bezieht. Zum anderen werden Überweisungen an die Arbeitslosen- und die Rentenversicherung fällig, auch in die Pflegeversicherung muss eingezahlt werden.
Die genannten Beiträge werden ab dem ersten Euro fällig, sie müssen jedoch nicht unbegrenzt gezahlt werden. Die so genannte Beitragsbemessungsgrenze regelt, bis zu welcher Summe das Gehalt beitragspflichtig ist. Die Einkommen der meisten Arbeitnehmer liegen unterhalb dieser Grenze, so dass ihr kompletter Lohn mit Beiträgen in die Sozialversicherungssysteme belastet wird. Wer jedoch ein überdurchschnittliches Einkommen bezieht, wird oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr mit Abzügen belastet – zumindest nicht für die Sozialsysteme, denn die Steuerpflicht bleibt auch oberhalb der Bemessungsgrenze für die Sozialbeiträge natürlich erhalten.
Kritiker bemängeln die Existenz einer Beitragsbemessungsgrenze als ungerecht. Würde es sie nämlich nicht geben, müssten Spitzenverdiener mit einem Millioneneinkommen einige hunderttausend Euro an die Sozialversicherungssysteme zahlen, die diese sicher gut gebrauchen könnten. Der politische Wille, die Beitragsbemessungsgrenze abzuschaffen, ist jedoch in Deutschland nicht erkennbar.
Da im Laufe der Zeit die allgemeine Preisentwicklung nach oben geht – Stichwort: Inflation – und auch die Sozialversicherungsbeiträge ansteigen, wird die Beitragsbemessungsgrenze von Zeit zu Zeit angehoben. Erforderlich ist dazu jeweils ein Gesetzentwurf der Bundesregierung und eine anschließende Zustimmung des Bundestages. Schon eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um einige Euro führt jeweils zu Mehreinnahmen in beträchtlicher Höhe.