Eine Diensthaftpflicht gibt es für Lehrer ebenso wie für Mitarbeiter im Bauamt - denn sie und ihre Kollegen können Fehler machen, für die sie haften müssen.
Wer im Öffentlichen Dienst tätig ist, trägt oftmals große Verantwortung. Mögliche Risiken, die damit in Zusammenhang stehen können, sind den Betroffenen in vielen Fällen selbst gar nicht ausreichen klar. Dabei kann es durchaus geschehen, dass ein Mitarbeiter für Versäumnisse und Fehler haften muss. Man spricht dann von der Diensthaftpflicht. Egal, ob es sich um einen Angestellten oder einen Beamten handelt: Teuer kann es in jedem Fall werden.
Eine Diensthaftpflicht-Versicherung lässt den betreffenden Mitarbeiter im Fall des Falles nicht im Regen stehen. Sie kommt für Schadenersatz- und sonstige Zahlungen auf, die der Versicherte zum Beispiel wegen nachgewiesener Fahrlässigkeit leisten muss.
Beispiele, in denen die Diensthaftpflicht zum Tragen kommen kann, gibt es viele. So könnte etwa ein Lehrer, der mit seiner Klasse eine größere Fahrt oder auch nur einen kleinen Ausflug unternimmt, haftbar werden, wenn einem der Schüler etwas zustößt. Hat der Lehrer versucht, sich auf einem Stadtplan zu orientieren und seine Schützlinge deshalb kurze Zeit aus den Augen gelassen, kann der Lehrkraft dieses Verhalten als fahrlässig und als Pflichtverletzung ausgelegt werden. Mögliche Folge: Bei einer körperlichen Verletzung hat ein Schüler unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld, auch die Kosten der Behandlung könnten dem Lehrer aufgebrummt werden. Hat der Pädagoge eine Diensthaftpflicht-Versicherung abgeschlossen, muss er diese Zahlungen nicht aus der eigenen Tasche leisten.
Ein weiteres Beispiel, das die Bedeutung der Diensthaftpflicht unterstreicht, findet man in Behörden, in denen Entscheidungen von einiger Tragweite getroffen werden. Hier fällt einem sicherlich als erstes das Bauamt ein, weil es dort vielfach um hohe Summen geht. Werden Bauanträge abgelehnt, führt das nicht selten zu einer Klage gegen die Bauverwaltung. Wenn nun während des Gerichtsverfahrens grobe Mängel bei der Bearbeitung des Antrags nachgewiesen werden, können die Stadtverwaltung insgesamt, aber auch der betreffende Mitarbeiter persönlich, schadenersatzpflichtig werden.
Die Liste der Beispiel-Fälle ließe sich weiter fortsetzen. Es wird deutlich, dass auch im vermeintlich sicheren Öffentlichen Dienst die Mitarbeiter durchaus Gefahren ausgesetzt sind. Natürlich muss sich nicht jeder Angestellte oder Beamte absichern – vor allem dann nicht, wenn er weder mit Schutzbefohlenen zu tun hat (wie der oben genannte Lehrer) noch über weitreichende Entscheidungsvollmachten verfügt. In vielen anderen Fällen und vor allem für Führungskräfte, Abteilungsleiter usw. macht eine Diensthaftpflicht-Versicherung aber durchaus Sinn.