Wer zum Beispiel dem Vermieter und der Versicherung eine Einzugsermächtigung erteilt, braucht nicht an Termine für regelmäßige Überweisungen zu denken.
Der Inhaber eines Bankkontos kann anderen eine Einzugsermächtigung erteilen und ihnen damit erlauben, Abbuchungen für einen bestimmten Zweck vorzunehmen. Dieses Verfahren ist insbesondere dort üblich, wo regelmäßig Zahlungen geleistet werden – etwa im Verhältnis vom Mieter zum Vermieter. Auch ihrem Energieversorger oder dem Finanzamt erteilen viele Menschen eine Einzugsermächtigung. Wichtiger Vorteil: Man versäumt ganz sicher keine Zahlungstermine mehr, Mahngebühren drohen nicht.
Wer also in der Vergangenheit immer mal wieder Termine für wiederkehrende Zahlungen verpasst hat, der ist mit einer Einzugsermächtigung auf der sicheren Seite. Zugleich lässt sich durch diese Art der Zahlung mitunter Geld sparen, weil manche Unternehmen dabei einen Nachlass von ein paar Prozenten gewähren – schließlich sparen sie sich mögliche Mahnkosten und kommen früher an ihr Geld.
Banktechnisch bedeutet die Erteilung einer Einzugsermächtigung, dass dem Empfänger dieser Ermächtigung gestattet wird, eine Lastschrift vorzunehmen, mit der das eigene Konto – wie der Name ja treffend sagt – belastet wird. Das kann natürlich nur funktionieren, wenn zum Zeitpunkt der Lastschrift eine ausreichende Deckung vorhanden ist oder wenn ein entsprechender Dispokredit mit der Bank vereinbart wurde. Ist nämlich nicht genug Geld da, gibt die Bank die Lastschrift zurück, der Zahlungsempfänger kommt trotz Einzugsermächtigung nicht an das Geld, das ihm zusteht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Firmen sind für diesen Fall üppige Bearbeitungsgebühren vorgesehen.
In aller Regel wird eine Einzugsermächtigung bis auf Widerruf erteilt. Das bedeutet: Sie gilt zunächst einmal unbefristet, der Inhaber des Kontos kann sie jedoch jederzeit widerrufen. Allerdings gibt es Vertragstexte, in denen die Erteilung der Einzugsermächtigung zum Bestandteil der Vereinbarung erklärt wird. Eine entsprechende Klausel findet sich beispielsweise in vielen Handyverträgen.
Eine Einzugsermächtigung kann man aber ebenso gut für eine einmalige Abbuchung erteilen. Diese Bezahlung per Lastschrift hat in den letzten Jahren im Online-Handel zunehmend an Beliebtheit gewonnen. Ist der Kunde der Meinung, eine Abbuchung sei ungerechtfertigt oder er habe gar keine Einzugsermächtigung erteilt, so kann er der Lastschrift innerhalb von sechs Wochen widersprechen.