Das Wort Fahrtkostenpauschale gehört in das Deutsche Steuerrecht. Hiermit werden die Kosten für den Weg von der Wohn- zur Arbeitsstätte pauschal beglichen.
Die Fahrtkostenpauschale ist eine pauschale Summe, welche von der zu zahlenden Einkommenssteuer des Arbeitnehmers abgezogen wird, als Ausgleich für die anfallenden Kosten für den täglichen Weg zur Arbeit. Die Fahrtkostenpauschale ist im Einkommenssteuergesetz fest verankert. Sie gilt für alle öffentlichen, wie auch privaten Verkehrsmittel. Die frühere Kilometerpauschale konnte nur von der Einkommenssteuer abgerechnet werden, wenn man sich mit dem eigenen Auto, dem Motorrad oder einem anderen eigenen, benzinverbrauchenden Fahrzeug zur Arbeit begibt. Die Neuerung der Fahrtkostenpauschale besagt also, dass diese nun auch von Arbeitnehmern gefordert werden kann, wenn sie sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wie der Deutschen Bahn, mit dem Bus, oder mit der Straßenbahn zur Arbeit begeben.
Die Höhe der Fahrtkostenpauschale, welche auch oft als Entfernungspauschale bezeichnet wird, änderte sich ständig im Lauf der Jahre. In den Jahren 2002 und 2003 konnten die Arbeitnehmer beispielsweise einen Betrag von 0,36 Euro für die ersten Zehn zurückgelegten Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer bei der Einkommenssteuer zurückerstatten. Ab dem Jahr 2004 lag die Fahrtkostenpauschale bei einer Höhe von 0,30 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer Arbeitsweg. Ab dem Jahr 2007 ist eine erneute Änderung der Fahrtkostenpauschale, oder Pendlerpauschale, geplant. Laut den Vereinbarungen der Großen Koalition im Bundestag soll die Fahrtkostenpauschale radikal gekürzt werden.
Das bedeutet für die Arbeitnehmer eine Kürzung ihrer Einnahmen. Sie können zukünftig 0,30 Euro erst ab dem 21. Kilometer zurückgelegten Arbeitsweges auf ihre Einkommenssteuer berechnen. Das bedeutet, dass zukünftig die ersten zwanzig zurückgelegten Kilometer Arbeitsweg nicht mehr vergütet werden sollen. Eine Rückerstattung der Anfahrtskosten zur Arbeitsstelle erfolgt stattdessen erst ab dem 21. Kilometer. Die Fahrtkostenpauschale kann pro Arbeitstag nur einmal abgerechnet werden und nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz an jedem Arbeitstag aufsuchen muss.
Für die Berechnung der Fahrtkostenpauschale ist grundsätzlich die kürzeste Wegstrecke zwischen Arbeitsplatz und Wohnstätte zu wählen. Es dürfen nur volle Kilometer berechnet werden. Für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenfalls die kürzeste bzw. kostengünstigste Strecke zu wählen.