Kinderfreibetrag

Kinderfreibetrag oder Kindergeld als finanzielle Förderung

Um die Geburtenrate in Deutschland anzuheben, werden Eltern finanziell vom Staat gefördert. Dabei unterscheidet man das Kindergeld und den Kinderfreibetrag.

Bei der finanziellen Kinderförderung wird zwischen dem Kinderfreibetrag und dem Kindergeld unterschieden, jedoch werden nicht beide Beträge an die Eltern ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag kann somit alternativ zum Kindergeld in Anspruch genommen werden. Dazu müssen die Eltern als auf das Kindergeld verzichten und stattdessen den Kinderfreibetrag nutzen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Eltern über ein verhältnismäßig hohes Einkommen verfügen. Grundsätzlich müssen Eltern im Rahmen ihrer jährlichen Einkommen-Steuererklärung auch die Anlage „Kinder“ ausfüllen. Mit Hilfe dieser prüft das Finanzamt automatisch, ob die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags die günstigere Alternative ist. Wenn die steuerliche Ersparnis durch den Kinderfreibetrag höher als das Kindergeld ausfällt, werden die Freibeträge automatisch bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen. Dies hat jedoch auch zur Folge, dass das bereits geleistete Kindergeld zurückgefordert wird.

Der Kinderfreibetrag beträgt grundsätzlich – derzeit – 1.824 Euro pro Elternteil. Um den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Ebenso wie bei Kindergeld kann der Kinderfreibetrag für eigene Kinder in Anspruch genommen werden, wobei mit „eigene Kinder“ auch Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder gemeint sind, wenn sie zum elterlichen Haushalt gehören. Allerdings müssen die Kinder bei Inanspruchnahme der Kinderfreibetrags nicht unbedingt bei den Eltern leben. Der Kinderfreibetrag kann für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und in besonderen Fällen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrsin Anspruch genommen werden. Beispiele für einen besonderen Fall sind hierbei, wenn das Kind z.B. eine Berufsausbildung absolviert oder sich im freiwilligen sozialen Jahr befindet. Auch für Kinder, die im Ausland leben, wird der Kinderfreibetrag gewährt. Dieser ermäßigt dann jedoch.

Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag muss die Zahlung von Kindergeld schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. So werden für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro, für das vierte und jede weitere Kind 179 Euro, gezahlt. Für die Zahlung des Kindergeld gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags. Der einzigste Unterschied besteht darin, dass die Kinder bei den Eltern wohnen müssen. Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren bzw. einer Arbeit nachgehen und dabei mehrmals ein bestimmtes Einkommen, derzeit 7.680 Euro jährlich, verdienen, wird kein Kindergeld gezahlt.

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