Kraftfahrzeugsteuer

Informationen zur Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer, kurz Kfz-Steuer, wird für das Halten von Fahrzeugen erhoben und bemisst sich bei Pkws nach dem Hubraum und der Emissionsklasse.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt grundsätzlich das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (Kraftahrzeugsteuergesetz). Wichtig ist hierbei, dass Kraftfahrzeugsteuer nicht nur auf inländische Fahrzeuge erhoben wird, sondern auch auf das Halten von ausländischen Wagen. Die Kraftfahrzeugsteuer muss an das Finanzamt entrichtet werden, in dessen Bezirk das Fahrzeug zugelassen wurde. Steuerschuldner ist in der Regel der Fahrzeughalter, im Allgemeinen gilt, dass die Kraftfahrzeugsteuer von der Person entrichtet werden muss, auf die das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Steuer muss für den Zeitraum gezahlt werden, in dem das Fahrzeug angemeldet war, d.h. die Kfz-Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Die Kraftfahrzeugsteuer ist jährlich im Voraus zu zahlen.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für Krafträder und Pkw nach dem Hubraum und für andere Fahrzeuge, z.B. Lkw oder Anhänger, nach dem Gesamtgewicht berechnet. Daneben ist sowohl für Pkws als auch für Lkws über 3,5 Tonnen die Schadstoff- und Emissionsklasse bei der Berechnung von Bedeutung. Die jeweilige Emissionsklasse wird von den Verkehrsbehörden festgelegt und ist im Fahrzeugschein in der Schlüsselnummer erkennbar – nämlich an der 5. Und 6. Stelle. Um die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer zu berechnen, gibt es im Internet verschiedene Homepages der einzelnen Finanzämter oder auch von entsprechenden unabhängigen Anbietern.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird vom Finanzamt festgesetzt und dem Fahrzeughalter durch einen schriftlichen Steuerbescheid mitgeteilt. In der Regel ist die Kfz-Steuer für ein Jahr im Voraus zu entichten, ab einer bestimmten Höhe kann jedoch auf Wunsch auch eine halb- oder vierteljährliche Zahlungsweise beantragt werden. Dazu sollte man sich am besten bei seinem zuständigen Finanzamt näher erkundigen.

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz gibt es jedoch auch viele Steuerbefreiungen oder sonstige Ausnahmeregelungen. Dazu gehört beispielsweise, dass Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Busse oder Land- und Forstwirtschafts-Fahrzeuge nicht kraftfahrzeugsteuerpflichtig sind. Eine solche Regelung ist auch, dass schwerbehinderte Fahrzeugerhalter bestimmte Ermäßigungen erhalten. Auch erhalten besonders schadstoffarme Pkws eine befristete Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung.

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