Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall wird häufig vergessen. Machen sie ihn geltend und haben so einen finanziellen Vorteil, der ihnen wirklich zusteht.
Sie kennen die leidige Geschichte. Sie kaufen sich einen neuen Wagen und sind stolz darauf. An einer Ampelkreuzung passiert es. Von der Sonne geblendet nimmt ihnen ein anderer Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt und kracht ihnen mit seinem Wagen in die Seite ihres neuen Flitzers. Es bleibt beim Blechschaden. Aber leider muss ihr Wagen in die Werkstatt. Das wird nicht nur teuer, sondern dauert auch noch. Einzelne Teile müssen erst bestellt werden. Dann folgt der Einbau. Und schließlich muss der Wagen noch lackiert werden. So kommen schnell sieben bis zehn Tage zusammen.
Aber was machen sie in dieser Zeit. Sollen sie etwa zu Fuß laufen. Sie brauchen dringend ein Fortbewegungsmittel. Nun öffentliche Verkehrsmittel wären auch eine Möglichkeit oder ein Taxi oder ein Leihwagen. Womit wir beim Thema wären. Die Reparatur- und Abschleppkosten für ihr Fahrzeug zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung. Immer vorausgesetzt, der Gegner hat 100 Prozent Schuld. Da sie nun an ihrem Fußgängerdasein unschuldig sind, ihr Fahrzeug nicht mehr nutzen können, muss der Unfallverursacher eigentlich dafür sorgen, dass sie wieder mobil sind. Entweder nehmen sie sich auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Leihwagen. Hier sind spezielle Obergrenzen je nach Art des geschädigten Fahrzeugs vorgeschrieben. Ober sie verzichten darauf und machen stattdessen Nutzungsausfall geltend.
Auch wenn sie Nutzungsausfall geltend machen gibt es in der Regel Obergrenzen. In entsprechenden Tabellen können sie nachlesen, welchen Nutzungsausfall sie für ihr Fahrzeug erhalten. Entscheidend für die Zahlung der Nutzungsentschädigung ist nicht die Tatsache, ob sie sich tatsächlich einen Ersatzwagen holen und ob sie für diesen Wagen etwas zahlen müssen. Sie haben die freie Wahl und können selbstverständlich, das Ausfallgeld von der Versicherung einstecken und den Zweitwagen ihrer Frau nutzen. Da kann ihnen niemand einen Vorwurf machen.
Und noch ein Tipp. Wenn sie schon Nutzungsausfall geltend machen, dann vergessen sie nicht, einen Unkostenpauschale von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu verlangen. Diese ist für ihre Mühen und Aufwendungen - in der Regel so um die 40 Euro. Am besten informieren sie sich selbst bei ihrem Versicherungsspezialisten. Sollten sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so nehmen sie sich einfach einen Anwalt. Der berät sie dann und führt sicher durch das Verfahren.