Eine Pflichtversicherung sieht sowohl die Rentenkasse als auch die Kraftfahrzeugsversicherung vor. Mag man auch darüber fluchen, unnütz sind sie nicht.
Das Gesetz zur Pflichtversicherung sieht zwingend den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Kraftfahrzeug-Halterpflichtversicherung vor, sofern man als Fahrzeughalter seinen regelmäßigen Standort in Deutschland hat. Darüber mag man stöhnen und fluchen, wenn man die Rechnung von seinem jeweiligen Versicherer bekommt, die jedes Mal ein Loch in die Haushaltskasse reißt. Diese Pflichtversicherung verfolgt aber einen ganz bestimmten Zweck.
Sie schützt sie selbst und den Unfallgegner derart, dass sie dem Geschädigten die Ersatzleistung im Schadensfall garantiert und den Unfallverursacher vor dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz bewahrt. Denn wen man sich seine Police einmal näher ansieht, stellt man fest, dass die Deckungssumme im Schadensfall um die 50 Millionen bis unbegrenzt beträgt. Das sind Summen, die bei den meisten Menschen nicht auf dem Konto herumliegen, doch wenn man einen richtig schweren Unfall verursacht, bei dem Menschen dauerhaft zu Schaden kommen, erklimmt die Schadenssumme schnell gigantische Höhen. In diesem Moment ist man sicher froh, dass der Staat einen zum Abschluss einer Pflichtversicherung für sein Auto oder Motorrad gezwungen hat.
Für den entrichteten Versicherungsbeitrag übernimmt die Versicherung den Schadenersatz für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, sowie die Kosten, die durch die Abwehr unberechtigter Ansprüche entstehen. Nicht mitversichert sind die Kosten für Strafverfahren und Nebenklagen. Neuverträge enthalten eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme, Altverträge werden entweder automatisch oder auf Wunsch umgestellt.
Die andere Pflichtversicherung in Deutschland beinhaltet die Pflicht, der deutschen Sozialversicherung anzugehören. Diese gesetzliche Rentenversicherung beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit als Auszubildender, Arbeiter oder als Angestellter und gilt dann für alle in abhängiger Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer, für eine kleine Gruppe von Selbstständigen und für eine Reihe weitere Personengruppen. Bisher wurde der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung je zur Hälfte vom Versicherten und vom Arbeitgeber getragen. Dies wurde allerdings zu Gunsten der Arbeitgeber und zum Nachteil der Angestellten und Arbeitnehmer durch die Rentenreform von Riester reformiert. Die Beitragshöhe dieser Pflichtversicherung richtet sich bis jetzt nach den Arbeitentgelt des Versicherten.