Rentensteuer

Die Rentensteuer und das Alterseinkünftegesetz

Die Rentensteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern dient vorrangig als Schlagwort für das ab dem 01.01.2005 geltende Alterseinkünftegesetz.

Die Rentensteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern dient vielmehr als Schlagwort in Zusammenhang mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005. Das neue Alterseinkünftegesetz wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 erforderlich. In diesem Urteil entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig ist, da dies gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes widerspricht. Daraufhin wurde durch die Bundesregierung eine Sachverständigenkomission eingerichtet mit dem Ziel der Neuordnung der steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und –bezügen. Diese Komission, die auch als „Rürup-Komission“ bezeichnet wird, brachte die neuen Regelungen des Alterseinkünftegesetzes, das zum 01.01.2005 in Kraft trat, hervor.

„Rentensteuer“ bis zum Jahr 2004 Bisher war jeweils nur der sogenannte Ertragsanteil einer Rente einkommensteuerpflichtig. Dieser Ertragsanteil war abhängig vom Alter des Rentners bei Beginn der Rentenzahlungen und betrug zwischen 27 und 35 %.

„Rentensteuer“ ab dem Jahr 2005 Ab dem 01.01.2005 gilt für alle Rentenleistungen, dass heißt sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen als auch aus privaten Rentenversicherungsverträgen, die nachgelagerte Besteuerung. Diese nachgelagerte Besteuerung wird schrittweise durchgeführt. Ab dem Jahr 2005 richtet sich der Besteuerungsanteils nicht mehr wie vor 2005 nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn, sondern nach dem Jahr der ersten Rentenzahlung. Alle Rentner, die bereits vor 2005 Rentenzahlungen erhalten haben, und alle Rentner, die ihre erste Rentenzahlung im Jahr 2005 erhalten, müssen die Ihre Rentenzahlung zu 50 % versteuern. Bei späteren Beginn der Rentenzahlung steigt der steurpflichtige Rentenanteil schrittweise um 2 % bis zum Jahr 2020 und von da an in Schritten von 1 %. Daraus folgt, dass bei „Neu-Rentner“ ab dem Jahr 2040 die Rentenzahlung zu 100 % versteuert werden muss.

Grundsätzlich lässt sich zu dem neuen Alterseinkünftegesetz sagen, dass dessen Ziel der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung war. Um diesen „Nachteil“ auszugeichen, können die geleistenen Beiträge zur Altersvorsorge auch von Jahr zu Jahr in größerem Umfang als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer-Erklärung steuermindernd geltend gemacht werden.

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